Ferner seien aufgrund der telefonischen Einvernahme von C. durch die Polizei Verfahrensgarantien, die dem Angeschuldigten B. aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör zustehen würden, verletzt worden. Mit Entscheid vom 1. Juli 2003 wurde die Beschwerde von der Staatsanwaltschaft vorwiegend mit der Begründung abgewiesen, dass C. gegenüber der Polizei erwähnt habe, dass er in Bezug auf den Abstand keine Angaben machen könne. Aus diesem Grund sei auf die Durchführung einer Einvernahme von C. verzichtet worden.