Dagegen erhob B. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2003 sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, C. als Zeugen einzuvernehmen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass C. Wahrnehmungen gemacht haben müsse bezüglich des Abstandes zwischen den Fahrzeugen von B. und der Polizei, womit Indizien dafür bestehen würden, dass C. entlastende Aussagen zu Gunsten von B. machen könne. Ferner seien aufgrund der telefonischen Einvernahme von C. durch die Polizei Verfahrensgarantien, die dem Angeschuldigten B. aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör zustehen würden, verletzt worden.