C. Am 15. Mai 2003 beantragte B. durch seinen Rechtsvertreter beim zuständigen Untersuchungsrichter die Einvernahme von C. als Zeugen. Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 19. Mai 2003 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. Dagegen erhob B. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2003 sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, C. als Zeugen einzuvernehmen.