Gemäss Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche im neutralen Polizeiwagen sassen, verringerte sich aufgrund des Überholvorhabens von B. der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf etwa drei Meter, und zwar über eine Streckendistanz von ungefähr einem Kilometer. Deshalb wurde B. von den Polizeibeamten angehalten und zur Erstellung des Verzeigungsrapportes wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln kurz befragt. Er sagte, dass er sich zu diesem Vorfall nicht äussern könne, da er nicht auf den Abstand geschaut habe, er aber bei einem Bremsmanöver des vorderen Fahrzeuges sicher zum Anhalten gekommen wäre.