A. Am Nachmittag des 26. August 2002 fuhr B. mit seinem Audi A6 auf der Südspur der Autostrasse A13 von D. Richtung E., als er auf der Höhe von F. zu einem neutralen Polizeifahrzeug aufschloss. B. versuchte in der Folge, dieses Fahrzeug zu überholen, was ihm jedoch aufgrund ständigen Gegenverkehrs nicht gelang. Gemäss Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche im neutralen Polizeiwagen sassen, verringerte sich aufgrund des Überholvorhabens von B. der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf etwa drei Meter, und zwar über eine Streckendistanz von ungefähr einem Kilometer.