{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-29_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766836681bf6818668849a040eaa1b5aa831a541f27f457aa36859dbd6cc823179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766836681bf6818668849a040eaa1b5aa831a541f27f457aa36859dbd6cc823179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_29", "Checksum": "9da423365c5d079b965c71380c41b4e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweisergänzung | StA Beschwerdeentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:22", "Checksum": "90aa5f62c6a3040b6e1bd1f81a847a16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 29\nRegeste:\nBeweisergänzung | StA Beschwerdeentscheid\n\nhinter dem Angeschuldigten. Wird davon ausgegangen, dass der Zeuge einen\nangemessenen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Wagen des\nAngeschuldigten einhielt, so dürfte es in Anbetracht dieser Distanz äusserst\nschwierig sein, zuverlässige Angaben über den damals herrschenden Abstand\nzwischen den Fahrzeugen des Angeschuldigten und der Polizei zu machen. Dies\nwürde jedenfalls nur auf mit entsprechend subjektiver Fehlerhaftigkeit behafteten\nSchätzungen beruhen. Die Einvernahme von C. als Zeugen ist daher nicht\ngeeignet und brauchbar, neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu gewinnen.\nAusserdem würde eine Zeugeneinvernahme im südamerikanischen Peru, dem\nAufenthaltsort von C., auf dem Rechtshilfeweg einen unverhältnismässig grossen\nAufwand darstellen. Die Ablehnung des Beweisergänzungsantrages des\nBeschwerdeführers, es sei C. als Zeuge einzuvernehmen, ist deshalb zu Recht\nund folglich nicht unter Missbrauch des Ermessens erfolgt.\n\n4. Der Beschwerdeführer rügt die von den Polizeibeamten zur Beweiserhebung angewandte Messmethode des vorgelegenen Abstandes zwischen den betreffenden Fahrzeugen, nach welcher der Fahrer des Polizeifahrzeuges im Nachhinein auf dem Pannenstreifen den Wagen des Beschwerdeführers so weit auffahren liess, bis der während des Vorfalls beobachtete tatsächliche Abstand nach der Vorstellung des durch den Rückspiegel blickenden\nPolizeibeamten wieder hergestellt war. Bei der Frage, ob diese Messmethode\nhaltbar ist und die diesbezüglichen Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten für eine Belastung des Beschwerdeführers ausreichend sind, handelt es sich jedoch um eine solche der Beweiswürdigung, deren\nBeurteilung nicht der Untersuchungsbehörde, sondern ausschliesslich dem zuständigen Sachrichter obliegt.\n\n5. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass die Abweisung des Beweisergänzungsantrages durch das Untersuchungsrichteramt und die diesbezügliche\nAbweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist.\nDie vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des\nVerfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des\nAngeschuldigten (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}