{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-29_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766836681bf6818668849a040eaa1b5aa831a541f27f457aa36859dbd6cc823179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766836681bf6818668849a040eaa1b5aa831a541f27f457aa36859dbd6cc823179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_29", "Checksum": "9da423365c5d079b965c71380c41b4e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid der\nStaatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt Chur\nanzuweisen, C. als Zeugen gemäss eingelegtem Zeugenfragethema\neinzuvernehmen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\nIn der Begründung wurde geltend gemacht, dass C. gegenüber B. erklärt habe,\ndass er sehr wohl Feststellungen über den Abstand habe machen können. Damit\n4\n\nsei seine Zeugenaussage dazu geeignet, zur Entlastung von B. beizutragen. Da\ndie zu erwartende Aussage von C. als einziger Entlastungszeuge für die\nBeurteilung des Falles erhebliche Bedeutung habe, sei die Abweisung des Beweisergänzungsbegehrens als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren. Darüber\nhinaus wurde ausgeführt, dass durch das Vorgehen der Polizei bezüglich des\nTelefonats mit C. das Recht des Angeschuldigten verletzt worden sei, anlässlich\nvon Einvernahmen vorgeladen zu werden und an den Zeugen Fragen zu stellen.\nZum Schluss wurde die von den Polizeibeamten angewandte Messmethode zur\nFeststellung des Abstandes zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Wagen von\nB. gerügt.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und ihren\nBeschwerdeentscheid vom 1. Juli 2003.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den\nangefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO;\nBR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist\nberechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht\n(Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes vom 1. Juli 2003 angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seiner Anträge im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er durch den angefochtenen\nEntscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung\noder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde\neinzutreten.\n5\n\n2. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck,\nden Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu\nermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind\nalle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die\nUnschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen.\nDie Untersuchung ist aber nur soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben\noder die Untersuchung eingestellt werden kann, und Beweismittel sollen nur bis\ndahin gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung\nnotwendig erscheint (Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Beweise, die frist- und\nformgerecht angeboten werden, sind abzunehmen, soweit sie sich auf für die\nEntscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie\nnicht von vorne herein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden\nTatsachen zu vermitteln. Das gilt vor allem für den Anspruch des\nAngeschuldigten, den Entlastungsbeweis zu führen und dabei die aus seiner\nSicht relevanten Beweismittel nennen zu können, was indessen nicht bedeutet,\ndass sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben werden müssten. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Beweise, die für den Nachweis der\nUnschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens\nglaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die\ngeeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 110 f.,\nmit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf BGE 96 I 620 und BGE 101a 170).\nIn diesem Sinne kann der Untersuchungsrichter einen Beweisantrag des\nAngeschuldigten gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO ablehnen, wenn die Ergänzungsuntersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, unerheblich\noder für die Beurteilung der Schuld- bzw. Straffrage nicht geeignet ist oder wenn\nder Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlreichen\nHinweisen).\n\n3. Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob eine Einvernahme\nvon C. als Zeugen geeignet und brauchbar erscheint, zur Entlastung des\nAngeschuldigten bzw. Beschwerdeführers etwas beizutragen und ob sich der\ndiesbezügliche Aufwand nicht als unverhältnismässig anmuten würde. Da der\nVorfall bereits knapp ein Jahr zurückliegt, erscheint es schon aufgrund dieser\nZeitspanne fraglich, ob der Zeuge hinsichtlich seiner Wahrnehmungen noch\nzuverlässige Angaben über die betreffenden Ereignisse machen kann, vor allem\nin Bezug auf den genauen Abstand zwischen den Fahrzeugen der Polizei und\ndes Beschwerdeführers. Ausserdem fuhr der Zeuge im entsprechenden Zeitraum\n6\n\n"}