{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-29_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766836681bf6818668849a040eaa1b5aa831a541f27f457aa36859dbd6cc823179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766836681bf6818668849a040eaa1b5aa831a541f27f457aa36859dbd6cc823179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_29", "Checksum": "9da423365c5d079b965c71380c41b4e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Oktober 2003 nicht\neingetreten.)\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc\nMaranta.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried\nCaviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur\n\ngegen\n\nden Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2003,\nin Sachen gegen den Beschwerdeführer\n\nbetreffend Beweisergänzung,\n2\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Am Nachmittag des 26. August 2002 fuhr B. mit seinem Audi A6 auf\nder Südspur der Autostrasse A13 von D. Richtung E., als er auf der Höhe von F.\nzu einem neutralen Polizeifahrzeug aufschloss. B. versuchte in der Folge, dieses\nFahrzeug zu überholen, was ihm jedoch aufgrund ständigen Gegenverkehrs\nnicht gelang. Gemäss Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche im neutralen\nPolizeiwagen sassen, verringerte sich aufgrund des Überholvorhabens von B.\nder Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf etwa drei Meter, und zwar\nüber eine Streckendistanz von ungefähr einem Kilometer. Deshalb wurde B. von\nden Polizeibeamten angehalten und zur Erstellung des Verzeigungsrapportes\nwegen grober Verletzung von Verkehrsregeln kurz befragt. Er sagte, dass er sich\nzu diesem Vorfall nicht äussern könne, da er nicht auf den Abstand geschaut\nhabe, er aber bei einem Bremsmanöver des vorderen Fahrzeuges sicher zum\nAnhalten gekommen wäre. Ferner wurde auf dem Pannenstreifen rekonstruiert\nund auf Fotografien festgehalten, mit welchem Abstand B. dem Polizeifahrzeug\nnach Meinung der betreffenden Polizeibeamten hinterhergefahren war.\n\nB. Am 6. September 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B. ein Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.\nAnlässlich der Untersuchung gab B. am 9. Oktober eine schriftliche Erklärung\nbzw. Stellungnahme ab, in welcher er festhielt, dass er den im\nVerzeigungsrapport festgehaltenen Sachverhalt bestreite, soweit er ihn mit\ndiesem Schreiben nicht anerkenne. Er führte aus, dass er tatsächlich auf\nbetreffender Strecke das neutrale Polizeifahrzeug überholen wollte, dieses\nVorhaben ihm aber misslungen sei. Deshalb sei er infolge des Abbruchs seines\nÜberholmanövers etwa 10 Meter hinter dem Polizeiwagen wieder eingebogen\nund habe anschliessend den Abstand langsam auf ungefähr 25 Meter vergrössert, als er darauf nach geschätzten 200 Metern von den Polizeibeamten hinausgewinkt wurde. Dabei bestritt er, dass er über die Distanz von 1000 Metern mit\neinem Abstand von drei Metern hinter dem Polizeifahrzeug hergefahren sei.\nFerner ersuchte er in seiner Stellungnahme um die Einvernahme des italienischen Staatsangehörigen C., der nach seinen Angaben während des\nbetreffenden Vorfalls hinter ihm gefahren sei, weiter südlich auf ihn gewartet und\nsich als Zeuge offeriert habe. Nach einer polizeilichen Abklärung vom 17.\nDezember 2002 stellte sich heraus, dass C. in A., wohnt. Laut Aussage der\nPolizeibeamten, welche die Abklärung vornahmen, habe sich C. am Telefon\n3\n\ndahingehend geäussert, dass er bezüglich des Abstandes zwischen dem\nPolizeifahrzeug und dem Audi von B. keine Angaben machen könne.\n\nC. Am 15. Mai 2003 beantragte B. durch seinen Rechtsvertreter beim\nzuständigen Untersuchungsrichter die Einvernahme von C. als Zeugen. Mit\nVerfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 19. Mai 2003 wurde\ndiesem Antrag nicht stattgegeben. Dagegen erhob B. bei der Staatsanwaltschaft\nGraubünden Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung vom\n19. Mai 2003 sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, C.\nals Zeugen einzuvernehmen. In der Begründung wurde im Wesentlichen\nausgeführt, dass C. Wahrnehmungen gemacht haben müsse bezüglich des Abstandes zwischen den Fahrzeugen von B. und der Polizei, womit Indizien dafür\nbestehen würden, dass C. entlastende Aussagen zu Gunsten von B. machen\nkönne. Ferner seien aufgrund der telefonischen Einvernahme von C. durch die\nPolizei Verfahrensgarantien, die dem Angeschuldigten B. aus dem Anspruch auf\nrechtliches Gehör zustehen würden, verletzt worden. Mit Entscheid vom 1. Juli\n2003 wurde die Beschwerde von der Staatsanwaltschaft vorwiegend mit der\nBegründung abgewiesen, dass C. gegenüber der Polizei erwähnt habe, dass er\nin Bezug auf den Abstand keine Angaben machen könne. Aus diesem Grund sei\nauf die Durchführung einer Einvernahme von C. verzichtet worden. Des Weiteren\nhabe es sich beim Telefongespräch zwischen diesem und der Polizei nicht um\neine formelle Zeugeneinvernahme, sondern vielmehr um eine Abklärung\ngehandelt, ob eine sachdienliche Einvernahme von C. als Zeugen überhaupt\nsinnvoll und möglich sei. Indem dieser verneinte, irgendwelche sachdienliche\nAngaben machen zu können, sei es nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die zu\nerwartenden Aussagen von C. hätten erheblich sein können. Daher liege mit der\nAbweisung des Beweisergänzungsbegehrens durch den Untersuchungsrichter\nauch kein Ermessensmissbrauch vor.\n\n"}