SR 0.101) ableiten, da damit dem Angeschuldigten lediglich der Anspruch garantiert wird, dem Belastungszeugen, mithin dem betreffenden Polizeibeamten, mindestens einmal Fragen zu stellen (BGE 129 I 153). Dem wurde durch das Durchführen eines Konfrontverhörs zwischen dem Beschwerdeführer im Beisein seines Verteidigers und dem Polizeibeamten vollumfänglich Genüge getan. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.