Sachrichter bleibt es unbenommen, im Zweifelsfalle in diesem Punkt eine Nachstellung anzuordnen. Überdies lassen sich weitere Beweiserhebungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens auch nicht aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ableiten, da damit dem Angeschuldigten lediglich der Anspruch garantiert wird, dem Belastungszeugen, mithin dem betreffenden Polizeibeamten, mindestens einmal Fragen zu stellen (BGE 129 I 153).