Somit lässt sich zum einen eine genaue Rekonstruktion der damaligen Sachlage mangels der hierfür erforderlichen feststehenden Tatsachen nicht vornehmen. Zum andern ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben mögen, wie sie der betreffende Polizeibeamte schilderte. Allerdings braucht diese Frage hier nicht abschliessend beantwortet zu werden, da es auch diesbezüglich um die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage und damit um die dem Sachrichter vorbehaltene Beweiswürdigung geht. Dem zuständigen 7