Dazu müsste einmal die genaue Lage des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der damaligen Ereignisse auf der Strasse, insbesondere der Abstand zum linken Strassenrand, bekannt sein, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Zudem grenzt die Strasse an einen – wenn auch leicht abfallenden – Grasstreifen, der gegebenenfalls einen weiteren Bewegungsspielraum zulassen würde. Somit lässt sich zum einen eine genaue Rekonstruktion der damaligen Sachlage mangels der hierfür erforderlichen feststehenden Tatsachen nicht vornehmen.