vorbeigekommen wäre, um von der Einstiegsöffnung aus die Türe abzufangen. Diese Skizze ist indes nicht geeignet, die Aussage des Polizeibeamten als Zeuge derart in Zweifel zu ziehen, dass aufgrund einer mangels Nachstellung dieses Teilsachverhaltes ungenügend weit geführten Untersuchung die Erhebung einer Anklage nicht gerechtfertigt wäre (Art. 75 Abs. 2 StPO). Dazu müsste einmal die genaue Lage des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der damaligen Ereignisse auf der Strasse, insbesondere der Abstand zum linken Strassenrand, bekannt sein, was vorliegend aber nicht der Fall ist.