Im Lichte dieser Ausführungen ist die Abweisung des Beweisergänzungsantrages betreffend das Rückwärtsstossen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch das Untersuchungsrichteramt und die diesbezügliche Abweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Folglich ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.