Zweifel ziehen. Massgebend ist jedoch nicht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezogen auf einen konkreten Sachverhalt. Über die Frage, wem Glauben in Anbetracht der Zeugenaussagen geschenkt werden soll, entscheidet indessen nicht die Untersuchungsbehörde, sondern der zuständige Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Abweisung des Beweisergänzungsantrages betreffend das Rückwärtsstossen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch das Untersuchungsrichteramt und die diesbezügliche Abweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt.