Vielmehr ist die Frage, wie sich die Ereignisse betreffend das Rückwärtsstossen des Wagens des Beschwerdeführers zugetragen haben, für den Nachweis von dessen Unschuld offensichtlich unwesentlich und unbrauchbar in Bezug auf den abzuklärenden Tatbestand des Fahrens im angetrunkenen Zustand. Somit brauchte der Untersuchungsrichter keine Rekonstruktion im Rahmen des Beweisergänzungsantrages vorzunehmen. Ausserdem will der Beschwerdeführer mit diesem Beweisergänzungsantrag offenbar einzig die Glaubwürdigkeit des betreffenden, als Zeuge befragten Polizeibeamten in 6