Der Beschwerdeführer stellte während der Untersuchung den Beweisergänzungsantrag, dass der vom als Zeuge befragten Polizeibeamten geltend gemachte Sachverhalt, wonach dieser das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Unfallort etwas zurückgestossen habe, nachzustellen und zu protokollieren sei. Hinsichtlich der Tatbestände, welche aufgrund des Verhaltens des Angeschuldigten Gegenstand der Untersuchung bilden, ist es jedoch nicht wesentlich, ob es möglich ist, dass der betreffende Polizeibeamte den Wagen zurückzustossen vermochte oder nicht und ob damit dieser Teilsachverhalt der Wahrheit entspricht.