der Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlreichen Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer stellte während der Untersuchung den Beweisergänzungsantrag, dass der vom als Zeuge befragten Polizeibeamten geltend gemachte Sachverhalt, wonach dieser das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Unfallort etwas zurückgestossen habe, nachzustellen und zu protokollieren sei.