Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Beweise, die für den Nachweis der Unschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens glaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 110 f., mit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf BGE 96 I 620 und BGE 101a 170).