b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes vom 23. Juni 2003 angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seiner Beweisergänzungsanträge im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.