In ihrer Vernehmlassung beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und ihre Beschwerdeverfügung vom 23. Juni 2003. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :