E. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft reichte A. durch seinen Rechtsvertreter am 15. Juli 2003 Beschwerde ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Des Weiteren stellte er denselben Antrag über die Anweisung des Untersuchungsrichters Davos betreffend Beweisergänzung wie in seiner Beschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt Davos vom 27. Mai 2003. Aufgrund weitgehend identischer 4 Ausführungen wird auf die in Bst. C im Wesentlichen dargelegte Begründung der erwähnten Beschwerde vom 27. Mai 2003 verwiesen.