Der Entscheid, ob ein in jeder Beziehung rechtsgenüglicher Tatbeweis vorliege und wem folglich zu glauben sei, also über die Beweiswürdigung, obliege aber dem Sachrichter. Ferner sei zwischen dem Belastungszeugen und dem Angeschuldigten im Beisein seines Verteidigers ein Konfrontverhör durchgeführt worden, und diese hätten von ihrem Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, Gebrauch gemacht. Damit sei dem durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruch, dem Belastungszeugen mindestens einmal Fragen zu stellen, vollumfänglich Genüge getan worden.