D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerde von A. vom 27. Mai 2003 ab. In der Begründung führte sie vorwiegend aus, dass es bei den gestellten Beweisanträgen um den Versuch gehe, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu erschüttern, mithin um eine Beweiswürdigungsfrage. Der Entscheid, ob ein in jeder Beziehung rechtsgenüglicher Tatbeweis vorliege und wem folglich zu glauben sei, also über die Beweiswürdigung, obliege aber dem Sachrichter.