bestehen würden. Mit den Beweisergänzungsanträgen könne der Wahrheitsgehalt des Belastungszeugen überprüft werden. Ausserdem bestehe aus Art. 29 BV im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, Beweise zum Sachverhalt anzubieten, welche den entsprechenden Entscheid beeinflussen können, an der Beweiserhebung mitzuwirken und dazu Stellung zu nehmen. Ferner garantiere Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dem Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen und Beweisanträge zu erheben.