Angeschuldigten am Unfallort nachzustellen und zu protokollieren und zweitens, den vom selben Polizeibeamten geschilderten Sachverhalt, wonach dieser im Moment, als A. auf dem Fahrersitz sass, den Motor startete und gleichzeitig dabei war, die Türe zu schliessen und rückwärts zu fahren, die Türe abfangen und wieder öffnen konnte, im Beisein des Angeschuldigten nachzustellen und durch die Kantonspolizei Graubünden Fotos in Richtung des auf dem genannten Strassenabschnitt stehenden Wagens von A. mit offener Fahrertüre erstellen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass an der Sachverhaltsdarstellung des betreffenden Polizeibeamten berechtigte Zweifel