C. Nach der Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Davos vom 19. März 2003 reichte der Rechtsvertreter von A. eine Reihe von Beweisergänzungsbegehren ein. Diese wurden mit Verfügung vom 6. Mai 2003 vom Untersuchungsrichteramt abgewiesen. Dagegen reichte A. am 27. Mai 2003 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde ein mit dem Begehren, der Untersuchungsrichter Davos sei anzuweisen, erstens den vom betreffenden Polizeibeamten geltend gemachten Sachverhalt, wonach er das Fahrzeug von A. am Unfallort etwas zurückgestossen und gesichert habe, im Beisein des 3