B. Da A. zu der Zeit der betreffenden Ereignisse unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.96 Promille stand, wurde eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand eingeleitet. Im Laufe der Untersuchungen machte A. geltend, dass er von seiner Mutter zur Unfallstelle gefahren und dass sein Wagen vom anwesenden Polizeibeamten nicht zurückgestossen worden sei. Ferner habe er seinen Wagen nicht retour gefahren, da ihm der Polizeibeamte die Fahrzeugschlüssel aus den Händen nahm, bevor er habe einsteigen können.