{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-28_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6ad661c253690fd62e19e61d97b68b8070fef03ba338310eeb453b4f9e1b8ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6ad661c253690fd62e19e61d97b68b8070fef03ba338310eeb453b4f9e1b8ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_28", "Checksum": "9969dc6094f6663aad9c80e6ae8c3d71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Hinsichtlich der Tatbestände, welche aufgrund des Verhaltens des\nAngeschuldigten Gegenstand der Untersuchung bilden, ist es jedoch nicht wesentlich, ob es möglich ist, dass der betreffende Polizeibeamte den Wagen zurückzustossen vermochte oder nicht und ob damit dieser Teilsachverhalt der\nWahrheit entspricht. Vielmehr ist die Frage, wie sich die Ereignisse betreffend\ndas Rückwärtsstossen des Wagens des Beschwerdeführers zugetragen haben,\nfür den Nachweis von dessen Unschuld offensichtlich unwesentlich und unbrauchbar in Bezug auf den abzuklärenden Tatbestand des Fahrens im angetrunkenen Zustand. Somit brauchte der Untersuchungsrichter keine Rekonstruktion im Rahmen des Beweisergänzungsantrages vorzunehmen. Ausserdem\nwill der Beschwerdeführer mit diesem Beweisergänzungsantrag offenbar einzig\ndie Glaubwürdigkeit des betreffenden, als Zeuge befragten Polizeibeamten in\n6\n\nZweifel ziehen. Massgebend ist jedoch nicht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen,\nsondern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezogen auf einen konkreten\nSachverhalt. Über die Frage, wem Glauben in Anbetracht der Zeugenaussagen\ngeschenkt werden soll, entscheidet indessen nicht die Untersuchungsbehörde,\nsondern der zuständige Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung. Im Lichte\ndieser Ausführungen ist die Abweisung des Beweisergänzungsantrages\nbetreffend das Rückwärtsstossen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch\ndas Untersuchungsrichteramt und die diesbezügliche Abweisung der\nBeschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Folglich ist die\nvorliegende Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4. Im zweiten Beweisergänzungsantrag verlangt der Beschwerdeführer die Nachstellung des vom betreffenden Polizisten geschilderten Sachverhaltes, wonach es diesem im Moment, als der Beschwerdeführer auf dem Fahrersitz seines Fahrzeuges sass, den Motor startete und gleichzeitig dabei war,\ndie Türe zu schliessen und rückwärts zu fahren, gelungen sei, die Türe abzufangen und wieder zu öffnen. Unter Verwendung einer Skizze mit den Angaben über\ndie Strassen- und Fahrzeugbreite will der Beschwerdeführer aufzeigen, dass bei\nhalbgeöffneter Fahrertüre keine Person mehr am vom Fahrer aus gesehen linken\nStrassenrand seitlich von vorne her Richtung Insassenkabine am Wagen\nvorbeigekommen wäre, um von der Einstiegsöffnung aus die Türe abzufangen.\nDiese Skizze ist indes nicht geeignet, die Aussage des Polizeibeamten als Zeuge\nderart in Zweifel zu ziehen, dass aufgrund einer mangels Nachstellung dieses\nTeilsachverhaltes ungenügend weit geführten Untersuchung die Erhebung einer\nAnklage nicht gerechtfertigt wäre (Art. 75 Abs. 2 StPO). Dazu müsste einmal die\ngenaue Lage des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der\ndamaligen Ereignisse auf der Strasse, insbesondere der Abstand zum linken\nStrassenrand, bekannt sein, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Zudem grenzt\ndie Strasse an einen – wenn auch leicht abfallenden – Grasstreifen, der\ngegebenenfalls einen weiteren Bewegungsspielraum zulassen würde. Somit\nlässt sich zum einen eine genaue Rekonstruktion der damaligen Sachlage\nmangels der hierfür erforderlichen feststehenden Tatsachen nicht vornehmen.\nZum andern ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich,\nweshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass sich die Ereignisse so\nzugetragen haben mögen, wie sie der betreffende Polizeibeamte schilderte.\nAllerdings braucht diese Frage hier nicht abschliessend beantwortet zu werden,\nda es auch diesbezüglich um die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage und damit\num die dem Sachrichter vorbehaltene Beweiswürdigung geht. Dem zuständigen\n7\n\nSachrichter bleibt es unbenommen, im Zweifelsfalle in diesem Punkt eine\nNachstellung anzuordnen. Überdies lassen sich weitere Beweiserhebungen im\nRahmen des Untersuchungsverfahrens auch nicht aus Art. 29 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und\nArt. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ableiten, da damit dem Angeschuldigten\nlediglich der Anspruch garantiert wird, dem Belastungszeugen, mithin dem\nbetreffenden Polizeibeamten, mindestens einmal Fragen zu stellen (BGE 129 I\n153). Dem wurde durch das Durchführen eines Konfrontverhörs zwischen dem\nBeschwerdeführer im Beisein seines Verteidigers und dem Polizeibeamten\nvollumfänglich Genüge getan. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}