{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-28_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6ad661c253690fd62e19e61d97b68b8070fef03ba338310eeb453b4f9e1b8ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6ad661c253690fd62e19e61d97b68b8070fef03ba338310eeb453b4f9e1b8ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_28", "Checksum": "9969dc6094f6663aad9c80e6ae8c3d71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Entscheid, ob ein in jeder Beziehung\nrechtsgenüglicher Tatbeweis vorliege und wem folglich zu glauben sei, also über\ndie Beweiswürdigung, obliege aber dem Sachrichter. Ferner sei zwischen dem\nBelastungszeugen und dem Angeschuldigten im Beisein seines Verteidigers ein\nKonfrontverhör durchgeführt worden, und diese hätten von ihrem Recht, dem\nBelastungszeugen Fragen zu stellen, Gebrauch gemacht. Damit sei dem durch\nArt. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruch, dem Belastungszeugen\nmindestens einmal Fragen zu stellen, vollumfänglich Genüge getan worden.\n\nE. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft reichte A. durch\nseinen Rechtsvertreter am 15. Juli 2003 Beschwerde ein mit dem Begehren, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben. Des Weiteren stellte er denselben\nAntrag über die Anweisung des Untersuchungsrichters Davos betreffend\nBeweisergänzung wie in seiner Beschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt Davos vom 27. Mai 2003. Aufgrund weitgehend identischer\n4\n\nAusführungen wird auf die in Bst. C im Wesentlichen dargelegte Begründung der\nerwähnten Beschwerde vom 27. Mai 2003 verwiesen.\n\nIn ihrer Vernehmlassung beantragte die Staatsanwaltschaft die\nAbweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und ihre Beschwerdeverfügung vom 23. Juni 2003.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege\n(StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des\nStaatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht\n(Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der\nBetroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich\neinzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes vom 23. Juni 2003 angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seiner Beweisergänzungsanträge im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er durch\nden angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an\ndessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck,\nden Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu\nermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind\nalle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die\nUnschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen.\nDie Untersuchung ist aber nur soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben\noder die Untersuchung eingestellt werden kann, und Beweismittel sollen nur bis\n5\n\ndahin gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung\nnotwendig erscheint (Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Beweise, die frist- und\nformgerecht angeboten werden, sind abzunehmen, soweit sie sich auf für die\nEntscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie\nnicht von vorne herein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden\nTatsachen zu vermitteln. Das gilt vor allem für den Anspruch des\nAngeschuldigten, den Entlastungsbeweis zu führen und dabei die aus seiner\nSicht relevanten Beweismittel nennen zu können, was indessen nicht bedeutet,\ndass sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben werden müssten. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Beweise, die für den Nachweis der\nUnschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens\nglaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die\ngeeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 110 f.,\nmit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf BGE 96 I 620 und BGE 101a 170).\nIn diesem Sinne kann der Untersuchungsrichter einen Beweisantrag des\nAngeschuldigten gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO ablehnen, wenn die Ergänzungsuntersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, unerheblich\noder für die Beurteilung der Schuld- bzw. Straffrage nicht geeignet ist oder wenn\nder Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlreichen\nHinweisen).\n\n"}