{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-28_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6ad661c253690fd62e19e61d97b68b8070fef03ba338310eeb453b4f9e1b8ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6ad661c253690fd62e19e61d97b68b8070fef03ba338310eeb453b4f9e1b8ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_28", "Checksum": "9969dc6094f6663aad9c80e6ae8c3d71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 28\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc\nMaranta.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o\nAnwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart\n\ngegen\n\ndie Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2003, in Sachen\ngegen den Beschwerdeführer\n\nbetreffend Beweisergänzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am frühen Morgen des 31. Juli 2002 ereignete sich auf der B. in C.\nein Verkehrsunfall, bei welchem das einzig beteiligte Fahrzeug einige Meter\nunterhalb der Strasse in der angrenzenden, leicht abfallenden Wiese auf der\nSeite liegend zum Stillstand kam. Bei der Lenkerin des Unfallwagens handelte\nes sich um die Freundin von A.. Da dieser seine Freundin an betreffendem Datum\nzu gegebener Zeit bei sich zu Hause erwartete, machte er sich auf die Suche\nnach ihr und begab sich zu diesem Zweck per Auto von seinem Haus aus in\nRichtung C., als er schliesslich auf die Unfallstelle traf. Dabei entstand der\nVerdacht, dass A. selber mit seinem Fahrzeug zum Unfallort gefahren sei.\nNachdem sein Wagen zum Stillstand gekommen war und niemand mehr hinter\ndem Steuer sass, setzte sich dieser aufgrund mangelnder Sicherung noch einmal\nin Bewegung und touchierte das schon einige Zeit vorher am Unfallort eingetroffene und dort abgestellte Ambulanzfahrzeug. Der anwesende Polizeibeamte\nsagte aus, dass er daraufhin den Wagen von A. ein wenig zurückgestossen und\ngesichert habe. Etwas später habe sich dieser hinter das Steuer seines Wagens\ngesetzt und sei ein paar Schritte retour gefahren, um dem Ambulanzfahrzeug\nPlatz zu machen. Während dieses Vorganges habe er, derweil A. den Motor\nstartete und gleichzeitig dabei war, die Türe zu schliessen und rückwärts zu\nfahren, die Türe abfangen und durch die halboffene Türe den Schlüssel aus dem\nZündloch nehmen und so A. zum Anhalten zwingen können.\n\nB. Da A. zu der Zeit der betreffenden Ereignisse unter Alkoholeinfluss\nmit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.96 Promille stand, wurde\neine Strafuntersuchung unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem\nZustand eingeleitet. Im Laufe der Untersuchungen machte A. geltend, dass er\nvon seiner Mutter zur Unfallstelle gefahren und dass sein Wagen vom\nanwesenden Polizeibeamten nicht zurückgestossen worden sei. Ferner habe er\nseinen Wagen nicht retour gefahren, da ihm der Polizeibeamte die\nFahrzeugschlüssel aus den Händen nahm, bevor er habe einsteigen können.\n\nC. Nach der Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Davos\nvom 19. März 2003 reichte der Rechtsvertreter von A. eine Reihe von\nBeweisergänzungsbegehren ein. Diese wurden mit Verfügung vom 6. Mai 2003\nvom Untersuchungsrichteramt abgewiesen. Dagegen reichte A. am 27. Mai 2003\nbei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde ein mit dem Begehren, der\nUntersuchungsrichter Davos sei anzuweisen, erstens den vom betreffenden\nPolizeibeamten geltend gemachten Sachverhalt, wonach er das Fahrzeug von A.\nam Unfallort etwas zurückgestossen und gesichert habe, im Beisein des\n3\n\nAngeschuldigten am Unfallort nachzustellen und zu protokollieren und zweitens,\nden vom selben Polizeibeamten geschilderten Sachverhalt, wonach dieser im\nMoment, als A. auf dem Fahrersitz sass, den Motor startete und gleichzeitig dabei\nwar, die Türe zu schliessen und rückwärts zu fahren, die Türe abfangen und\nwieder öffnen konnte, im Beisein des Angeschuldigten nachzustellen und durch\ndie Kantonspolizei Graubünden Fotos in Richtung des auf dem genannten\nStrassenabschnitt stehenden Wagens von A. mit offener Fahrertüre erstellen zu\nlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass an der\nSachverhaltsdarstellung des betreffenden Polizeibeamten berechtigte Zweifel\nbestehen würden. Mit den Beweisergänzungsanträgen könne der\nWahrheitsgehalt des Belastungszeugen überprüft werden. Ausserdem bestehe\naus Art. 29 BV im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör das\nRecht, Beweise zum Sachverhalt anzubieten, welche den entsprechenden\nEntscheid beeinflussen können, an der Beweiserhebung mitzuwirken und dazu\nStellung zu nehmen. Ferner garantiere Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dem\nAngeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen und Beweisanträge\nzu erheben.\n\n"}