3. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Überbindung der Kosten auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die Kosten des Verfahrens der Staatsanwaltschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 1018.-- sind vom Kanton Graubünden zu tragen. Bei diesem Ausgang werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO). 5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben.