Deshalb ist nicht ersichtlich, worin ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegen soll, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in keinem Punkte tatbestandsmässig im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches handelte. Gleichermassen ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kein zivilrechtlich verwerfliches Verhalten durch die betreffenden, nicht strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zu erkennen. Der Bezug von pornographischen oder gewalttätigen Bildern zum Anschauen mag verpönt sein; es kann darin aber unter rechtlichen Gesichtspunkten kein verwerfliches Verhalten erblickt werden. Recht und Moral sind bei der Rechtsanwendung auseinanderzuhalten.