Eine solche Begründung läuft praktisch darauf hinaus, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Geldleistungen an den fehlbaren Internetanbieter als dessen Gehilfe oder sogar Anstifter strafbar gemacht habe. Das Betrachten von pornographischen oder gewalttätigen Darstellungen im Internet und die Bezahlung dafür steht aber gemäss Untersuchung nicht unter Strafe. Deshalb ist nicht ersichtlich, worin ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegen soll, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in keinem Punkte tatbestandsmässig im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches handelte.