b) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung aus, dass der Beschwerdeführer durch die Bezahlung von Fr. 170.95 den Internetanbieter bei dessen unter Strafe stehenden Tätigkeiten unterstützt und finanziell belohnt habe und dass ein solches Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Eine solche Begründung läuft praktisch darauf hinaus, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Geldleistungen an den fehlbaren Internetanbieter als dessen Gehilfe oder sogar Anstifter strafbar gemacht habe.