b) Der Beschwerdeführer hat die vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters gemäss Art. 82 StPO angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie aufgrund dessen, dass ihm die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft überbunden wurden, ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.