C. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2003 erhob X. Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens seien vom Kanton zu tragen. In der Begründung machte er sinngemäss geltend, dass er keinen Anlass zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegeben und er sich keines tatbestandsmässigen Verhaltens im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht habe. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass wer bewusst Produkte strafbarer Handlungen erwerbe, ein feh- 3