135 Abs.1bis StGB. Diese Bestimmungen, wonach unter anderem das Herunterladen bzw. Speichern von pornographischen Darstellungen mit Kindern, Tieren oder menschlichen Ausscheidungen bzw. Darstellungen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere auf eigene Datenträger unter Strafe steht, nicht aber das blosse Betrachten solcher verbotenen Darstellungen im Internet, traten am 1. April 2002 in Kraft. Die Untersuchung ergab, dass X. solche Darstellungen zwar angesehen, aber nach dem 1. April 2002 nicht auf die Festplatte seines Computers gespeichert und somit diese Tatbestände nicht erfüllt hatte.