{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-27_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b4302161d753df109fe6420191f6b8368696c2710ce58871ae1e05bfd772b0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b4302161d753df109fe6420191f6b8368696c2710ce58871ae1e05bfd772b0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_27", "Checksum": "802d3a314f528dbf6e619eabca004675"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pornographie (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:51", "Checksum": "6b59766c16fa194f939799fbd60e2e63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 27\nRegeste:\nPornographie (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung\n\n 2. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise\nüberbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn\ner in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen\nund dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwal-\n4\n\ntungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. (BGE 119 Ia 334 ).\n\nb) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung aus,\ndass der Beschwerdeführer durch die Bezahlung von Fr. 170.95 den Internetanbieter bei dessen unter Strafe stehenden Tätigkeiten unterstützt und finanziell\nbelohnt habe und dass ein solches Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Eine solche Begründung läuft praktisch darauf hinaus, dass\nsich der Beschwerdeführer durch seine Geldleistungen an den fehlbaren Internetanbieter als dessen Gehilfe oder sogar Anstifter strafbar gemacht habe. Das Betrachten von pornographischen oder gewalttätigen Darstellungen im Internet und\ndie Bezahlung dafür steht aber gemäss Untersuchung nicht unter Strafe. Deshalb\nist nicht ersichtlich, worin ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegen soll, wenn\nder Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in keinem Punkte tatbestandsmässig im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches handelte. Gleichermassen\nist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kein zivilrechtlich verwerfliches\nVerhalten durch die betreffenden, nicht strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zu erkennen. Der Bezug von pornographischen oder gewalttätigen Bildern zum Anschauen mag verpönt sein; es kann darin aber unter rechtlichen Gesichtspunkten kein verwerfliches Verhalten erblickt werden. Recht und Moral sind\nbei der Rechtsanwendung auseinanderzuhalten.\n\n3. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur\nÜberbindung der Kosten auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO\nnicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die Kosten des\nVerfahrens der Staatsanwaltschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 1018.-- sind\nvom Kanton Graubünden zu tragen. Bei diesem Ausgang werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO).\n5\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben.\n\n2. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von insgesamt Fr. 1‘018.--\ngehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}