{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-27_2003-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b4302161d753df109fe6420191f6b8368696c2710ce58871ae1e05bfd772b0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766b4302161d753df109fe6420191f6b8368696c2710ce58871ae1e05bfd772b0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_27", "Checksum": "802d3a314f528dbf6e619eabca004675"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.08.2003 BK 2003 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 27\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc\nMaranta.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Juni\n2003, mitgeteilt am 23. Juni 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer\n\nbetreffend Pornographie (Kostenüberbindung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Im Rahmen der Aktion Genesis stellte sich heraus, dass sich X. in\nden Jahren 1998 und 1999 viermal auf die Internetseiten der ausländischen\nFirma A., welche verbotene pornographische und gewalttätige Darstellungen anbot, eingeloggt und dafür mit seiner Kreditkarte der Firma B. insgesamt Fr. 170.95\nbezahlt hatte. Infolgedessen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9.\nMai 2003 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Besitzes von pornographischen und gewalttätigen Darstellungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB und\nArt. 135 Abs.1bis StGB. Diese Bestimmungen, wonach unter anderem das Herunterladen bzw. Speichern von pornographischen Darstellungen mit Kindern,\nTieren oder menschlichen Ausscheidungen bzw. Darstellungen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere auf eigene Datenträger unter Strafe steht,\nnicht aber das blosse Betrachten solcher verbotenen Darstellungen im Internet,\ntraten am 1. April 2002 in Kraft. Die Untersuchung ergab, dass X. solche Darstellungen zwar angesehen, aber nach dem 1. April 2002 nicht auf die Festplatte\nseines Computers gespeichert und somit diese Tatbestände nicht erfüllt hatte.\nDemzufolge wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 20. Juni 2003, mitgeteilt\nam 23. Juni 20003, eingestellt.\n\nB. Die Kosten des Verfahrens der Staatsanwaltschaft von insgesamt\nFr. 1'018.-- wurden X. überbunden. In der Begründung der Einstellungsverfügung\nwurde betreffend die Kostenüberbindung ausgeführt, dass X. mit dem Betrachten\nvon verbotenen pornographischen Bildern und Gewaltdarstellungen Internetanbieter, die solche Bilder strafbaren Inhalts ins Internet stellen, in ihrem Tun\nbestärkt und finanziell belohnt habe. Dieses Vorgehen widerspreche dem auch\nim Strafrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und sei geeignet gewesen, die betreffende Untersuchung in Gang zu setzen. Demzufolge seien die\nVerfahrenskosten dem Angeschuldigten zu überbinden.\n\nC. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.\nJuni 2003 erhob X. Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens seien\nvom Kanton zu tragen. In der Begründung machte er sinngemäss geltend, dass\ner keinen Anlass zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegeben und er\nsich keines tatbestandsmässigen Verhaltens im Sinne des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches strafbar gemacht habe.\n\nMit Vernehmlassung vom 24. Juli 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass wer bewusst Produkte strafbarer Handlungen erwerbe, ein feh-\n3\n\nlerhaftes Verhalten bekunde, das geeignet sei, ein Strafverfahren gegen ihn in\nGang zu bringen. Damit sei die Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten zu\nRecht erfolgt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften sowie\nder Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO;\nBR 350.000) kann gegen vom Staatsanwalt genehmigte Amtshandlungen von\nUntersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht\n(Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer hat die vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters gemäss Art. 82 StPO angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie aufgrund dessen,\ndass ihm die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft überbunden wurden, ist\ner durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.\n\n"}