II. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. 12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Schlussverfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2'000 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt 2'500 Franken zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________