Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, dass die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist. Da die ersuchende Behörde aber die Möglichkeit hat, innert angemessener Frist den von ihr geschilderten Sachverhalt objektiv erhärtende Indizien nachzuliefern, sind die im Entsiegelungsprotokoll vom 10. April 2003 aufgelisteten Dokumente bis zu einem neuen Entscheid des Untersuchungsrichteramtes Chur noch nicht herauszugeben. Bei dieser Sachlage braucht auf die Bemerkungen der Beschwerdeführer zum Eventualbegehren nicht näher eingegangen zu werden, als dies bereits mit den Ausführungen zum Hauptbegehren geschehen ist.