c) Gesamthaft ist damit festzustellen, dass wohl verschiedene Verdachtsmomente dafür sprechen, dass sich die Dinge so verhalten, wie sie von der Staatsanwaltschaft Mannheim in ihrem Gesuch geschildert werden, dass es aber mangels konkreter und insbesondere belegter Hinweise an den erhöhten Anforderungen gebricht, welche im Falle eines Abgabebetrugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sein müssen, damit einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben werden kann. Nach den Ausführungen im Gesuch der ermittelnden Behörde scheinen durchaus Beweismittel vorzuliegen, welche ihre Sachdarstellung zu untermauern und damit die Verdachtsmomente zu erhärten vermöchten;