Auch die ESTV äusserte sich aber insofern vorsichtig, als sie festhielt, es wäre von einem Abgabebetrug auszugehen, wenn es zutreffen sollte, dass die Zwischenschaltung einer schweizerischen Firma in die Vertriebsabläufe der C. beziehungsweise der E. mit Abnehmern von V.-Pro- dukten beziehungsweise Lieferanten einzig dazu diente, Gewinnanteile ins Ausland zu verlagern. Sie begründete dann ihre Auffassung, wonach dies der Fall sein dürfte, wie die ersuchende Behörde im wesentlichen mit dem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999, das nach Meinung der Beschwerdekammer für sich allein betrachtet aber aus den dargelegten Gründen nicht geeig-