Stellungnahme also auf Grund der gleichen Dokumentation abgab, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Verfügung steht. Auch die ESTV äusserte sich aber insofern vorsichtig, als sie festhielt, es wäre von einem Abgabebetrug auszugehen, wenn es zutreffen sollte, dass die Zwischenschaltung einer schweizerischen Firma in die Vertriebsabläufe der C. beziehungsweise der E. mit Abnehmern von V.-Pro- dukten beziehungsweise Lieferanten einzig dazu diente, Gewinnanteile ins Ausland zu verlagern.