Die bei den Akten liegende Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 8. Juli 2002 zu einem Rechtshilfeersuchen, das die Staatsanwaltschaft Mannheim in gleicher Sache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen gerichtet hat, vermag eigene Überlegungen der bündnerischen Untersuchungsbehörde nicht zu ersetzen. Es ist nicht bekannt, ob das an die st. gallischen Behörden gerichtete Gesuch genau dem entspricht, das an die Staatsanwaltschaft Graubünden gerichtet wurde, und es ist insbesondere nicht klar, ob das Gesuch von den gleichen Beilagen begleitet war, die Steuerverwaltung ihre