chem Verhalten die für die Annahme eines Abgabebetrugs unabdingbare Arglist zu sehen ist. Die bei den Akten liegende Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 8. Juli 2002 zu einem Rechtshilfeersuchen, das die Staatsanwaltschaft Mannheim in gleicher Sache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen gerichtet hat, vermag eigene Überlegungen der bündnerischen Untersuchungsbehörde nicht zu ersetzen.