b) Auf Grund des Gesagten muss festgestellt werden, dass die Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur nicht zu überzeugen vermag. Es hätten die auf einen Abgabebetrug hinweisenden Verdachtsmomente herausgearbeitet werden müssen und es wäre insbesondere näher auszuführen gewesen, in wel- 10