Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen der beiden leitenden Angestellten der C. und der E. wurden aber dem Rechtshilfegesuch nicht beigelegt, so dass deren Aussagen nicht gewürdigt werden können. Die ersuchende Behörde unterliess es auch, die ihr offenbar zur Verfügung stehenden Akten zur Einsichtnahme vorzulegen, aus denen sich angeblich die Fakturierungs- und Lieferungsmodalitäten ergeben, aus denen die Ermittlungsbehörde schliesst, dass die X. allein dazu dient, Teile der bei der C. und der E. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland zu verlagern und damit der deutschen Besteuerung zu entziehen.