Möglicherweise liessen sich die dargelegten Verdachtsmomente dadurch erhärten, dass der ersuchten Behörde Einsicht in die Zeugenaussagen gewährt würde, aus welchen sich die behaupteten Zusammenhänge offenbar ergeben. Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen der beiden leitenden Angestellten der C. und der E. wurden aber dem Rechtshilfegesuch nicht beigelegt, so dass deren Aussagen nicht gewürdigt werden können.